Dienstag, 13. November 2007
Nun, in Deutschland liquidieren die ?rzte ihre Leistungen f?r Kunden der privaten Krankenversicherung entsprechend der Geb?hrenordnung f?r ?rzte bzw. Zahn?rzte.
Im Normalfall wird der normale bzw. einfache GO?-Satz den Krankenkassen f?r die medizinischen Leistungen in Rechnung gestellt.
F?r einen Selbstzahler oder PKV Kunden wird normalerweise f?r genau die gleiche Behandlung der Faktor 2,3 liquidiert.
Genau um diese Vorgehensweise der ?rzte ging es in dem Verfahren (AZ. III ZR 54/07 vom 8.11.2007) vor dem Bundesgerichtshof.
Im Streitfall ging es haupts?chlich um die Frage, ob ?rztliche Leistungen, die nach Schwierigkeit und zeitlichem Aufwand als durchschnittlich zu bewerten sind, mit dem jeweiligen H?chstsatz der Regelspanne, also mit dem 2,3- oder dem 1,8fachen, abgerechnet werden d?rfen. In der bisherigen Rechtsprechung und Literatur wird weitgehend die Auffassung vertreten, die Regelspanne solle f?r die gro?e Mehrzahl der Behandlungsf?lle gelten und den Durchschnittsfall mit Abweichungen nach oben und unten, also auch schwierigere und zeitaufw?ndigere Behandlungen, erfassen. Hieraus wird vielfach der Schluss gezogen, eine im Durchschnitt liegende ?rztliche Leistung sei mit einem Mittelwert innerhalb der Regelspanne, also mit dem 1,65- oder dem 1,4fachen, zu entgelten oder mit einem etwas dar?ber liegenden Wert von 1,8 bzw. 1,6. Diese Auffassung hatte unter anderem das Berufungsgericht vertreten. In der Abrechnungspraxis von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen ist ungeachtet dessen festzustellen, dass ?rztliche Leistungen weit ?berwiegend zu den H?chsts?tzen der Regelspanne (2,3 bzw. 1,8) abgerechnet werden.
Der III. Zivilsenat hat insoweit entschieden, ein Arzt verletze das ihm vom Verordnungsgeber einger?umte Ermessen nicht, wenn er nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche ?rztliche Leistungen mit dem H?chstsatz der Regelspanne abrechne. Dem Verordnungsgeber sei die Abrechnungspraxis seit vielen Jahren bekannt und er habe davon abgesehen, den Bereich der Regelspanne f?r die Abrechnungspraxis deutlicher abzugrenzen und dem Arzt f?r Liquidationen bis zum H?chstsatz der Regelspanne eine Begr?ndung seiner Einordnung abzuverlangen. M?chte der Arzt f?r eine Leistung das 2,3fache des Geb?hrensatzes ?berschreiten, ist er nach ? 12 Abs. 3 GO? verpflichtet, dies f?r den Zahlungspflichtigen verst?ndlich und nachvollziehbar schriftlich zu begr?nden und auf Verlangen die Begr?ndung n?her zu erl?utern. Ohne eine n?here Begr?ndungspflicht im Bereich der Regelspanne ist es jedoch nicht praktikabel und vom Verordnungsgeber offenbar nicht gewollt, dass Zahlungspflichtige und Abrechnungsstellen den f?r eine durchschnittliche Leistung angemessenen Faktor ermitteln oder anderweitig festlegen. Insbesondere hat der Verordnungsgeber einen Mittelwert f?r durchschnittliche Leistungen innerhalb der Regelspanne, wie ihn Teile der Rechtsprechung und Literatur f?r richtig halten, nicht vorgesehen. Hiervon bleibt selbstverst?ndlich unber?hrt, dass der Arzt seine Leistungen nicht schematisch mit dem H?chstsatz der Regelspanne berechnen darf, sondern sich bei einfachen ?rztlichen Verrichtungen im unteren Bereich der Regelspanne bewegen muss.
Aus der Pressemitteilung des BGH
Somit wurde der ?rzteschaft ein Blankoscheck f?r die Behandlung der Kunden einer privaten Krankenversicherung ausgestellt. Tragen m?ssen das alle Kunden der privaten Krankenversicherung. Ob dies nun sinnvoll ist ... ich wage es zu bezweifeln.
Dienstag, 6. November 2007
Das Bundessozialgericht musste sich mit der Leistung einer gesetzlichen Krankenversicherung (in diesem Fall die Barmer Ersatzkasse) besch?ftigen (AZ: B 1 KR 11/07 R, Entscheidung vom 2. November 2007)
In dem Verfahren vor dem h?chsten Sozialgericht in Deutschland ging es um die Kostenerstattung eines Krankentransportes innerhalb Deutschlands.
Der Patient wurde von Augsburg in ein Krankenhaus nach Fulda per Hubschrauber transportiert, da das Krankenhaus in Fulda eine medizinisch notwendige Herz-Operation ohne Fremdblut-Transfusionen durchf?hren konnte. Die Kosten f?r den Krankentransport von Augsburg nach Fulda wollte die Krankenversicherung nicht erstatten. Zurecht, wie das BSG entschied.
Die durch das Grundgesetz gew?hrleistete Freiheit des Glaubens f?hrt indessen nicht dazu, dass die von Zeugen Jehovas religi?s motivierte Ablehnung von Bluttransfusionen einer medizinisch notwendigen Verlegung des Versicherten von einem Krankenhaus ins andere gleichzustellen ist. so das BSG in der Pressemitteilung zur Entscheidung.
Somit ist die Berufung auf den eigenen Glauben und Gott im Behandlungsfall nicht mehr m?glich.
Donnerstag, 27. September 2007
so ist der Zahnarzt wahrscheinlich ziemlich sauer. In dem zugrunde liegenden Fall sogar so sehr, dass das OLG Stuttgart sich mit dem Fall (AZ.:1 U 154/06 vom 17.4.2007) besch?ftigte.
Hintergrund:
Der Patient sagte den f?r den 5.7.2005 um 13.00 Uhr vorgesehene Behandlung um 9 Uhr morgens ab und vereinbarte einen Ersatztermin. Der Zahnarzt, ein niedergelassener Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg mit eigener Praxis war dar?ber so erbost, dass er seinen Anwalt anwies, gem?? ? 615 BGB den vertraglichen Honoraranspruch von 5916,49 Euro einzutreiben. Zumindest aber wollte der Zahnarzt von dem Patienten Schadensersatz haben, weil er wegen der Kurzfristigkeit der Terminabsage die freigewordene Zeit nicht anderweitig gewinnbringend nutzen konnte.
So weit, so gut.
Das OLG Stuttgart hatte im Gegensatz zur Vorinstanz beim Landgericht Ellwangen folgende Meinung:
Das Landgericht hat dem Kl?ger Schadensersatz in H?he von 2.512.-EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in H?he von 338,82 EUR zugesprochen und die Klage im ?brigen abgewiesen. Dem Kl?ger stehe zwar kein Anspruch nach ? 615 BGB zu, doch habe der Beklagte durch die kurzfristige Absage vertragliche Nebenpflichten verletzt. Er sei daher zum Schadensersatz verpflichtet. Ein Patient sei gehalten, einen f?r ihn reservierten Behandlungstermin, den er nicht wahrnehmen k?nne, nach M?glichkeit fr?hzeitig abzusagen, um dem Arzt Gelegenheit zu geben, seine Zeit anderweit zu nutzen und Gewinn zu erwirtschaften.
Was ist nun die Quintessenz aus diesem Urteil?
Bitte sagen Sie, wenn es n?tig sein sollte, m?glichst fr?hzeitig den Termin beim Zahnarzt Ihres Vertrauens ab, denn ansonsten kann die nicht stattgefundene Behandlung dennoch ziemlich teuer werden. Wobei ich dazu sagen m?chte, dass mein Zahnarzt eine Pauschale von 50 Euro f?r einen solchen Fall nimmt.
Quelle: Urteil des OLG Stuttgart im Volltext
Montag, 24. September 2007
Das 174 . Oktoberfest hat begonnen und zieht in gewohntem Umfang die Besucher in seinen Bann. Dass der bierseelige Schunkler und Tanz auf der Bank oder dem Tisch im Festzelt kann durchaus ein juristisches Nachspiel haben kann zeigt ein Proze? vor dem Amtsgericht M?nchen.
Das Amtsgericht M?nchen sich in dem Verfahren (AZ. 155 C 4107/07 vom 12.6.07) mit dem Tanzen, Singen und Schunkeln im Festzelt des Schottenhammel Festzelt im letzten Jahr befassen m?ssen.
Die Beklagte stieg auf die Sitzbank und st?rzte nach einem Rempler in dem Gedr?nge auf den hinter ihr sitzenden Kl?ger. Dieser verletzte sich, nachdem er gerade an seiner Ma? trinken wollte, an einem Zahn. Der Verletzte forderte von der ungest?men T?nzerin ein Schmerzensgeld in H?he von 500 Euro.
Das Amtsgericht M?nchen stellte fest, dass das Oktoberfest keinen rechtsfreien Raum darstelle. Grunds?tzlich habe man sich sorgf?ltig und umsichtig zu verhalten. Es ist zwar inzwischen ?blich, dass auf den Sitzm?beln und Tischen getanzt wird, aber dennoch hat der Einzelne die Verpflichtung, die Umgebung beobachten und auch damit rechnen, dass man sein Gleichgewicht verlieren k?nne, sei es durch einen Rempler eines Dritten oder durch eigenes Verhalten. Daher hafte man auch, wenn dann tats?chlich der Fall eintrete, dass man auf einen anderen Gast st?rze. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei zu ber?cksichtigen, dass Verletzungen im Zahnbereich grunds?tzlich sehr schmerzhaft seien, weil der Kopfbereich zu den schmerzempfindlichsten Stellen des K?rpers geh?re. Allerdings habe der Schaden durch eine Gl?ttung der Kanten des Zahnes behoben werden k?nnen. Sp?tfolgen seien nicht zu bef?rchten. Au?erdem trage der Gesch?digte auch ein gewisses Mitverschulden, da auch er seine Umgebung zu beobachten habe und wisse, dass Personen, die hinter ihm auf der Bank st?nden umfallen k?nnen. Insgesamt seien daher 500 Euro Schmerzensgeld angemessen.
Quelle: Pressemitteilung des AG M?nchen als PDF Dokument.
Da kann man nur empfehlen, den Schunkler auf der Bierbank sein zu lassen.
Freitag, 7. September 2007
Mit der Frage ?ber die Hintergr?nde eines t?dlichen Sturzes hatte sich das Bundessozialgericht (AZ: B 2 U 28/06 R B vom 4. 9. 2007) in dem vorliegenden Fall zu befassen.
Ein Kran-Monteur st?rzte von einer 40 Meter hohen Plattform eines Kranes. Pikanterweise wurde der Monteur zuvor wegen einer suizidalen Krise zuerst station?r behandelt und wurde befand sich anschlie?end ambulant psychiatrisch in Behandlung.
Diese psychiatrischen Behandlungen wegen einer suizidalen Krise nahm nun der Rententr?ger, eine Berufsgenossenschaft, zum Anlass den Hinterbliebenen die Hinterbliebenenrente zu verweigern.
Zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht nun entschied:
Verungl?ckt ein Versicherter wie hier unter ungekl?rten Umst?nden an seinem Arbeitsplatz, wo er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hatte, so entf?llt der Versicherungsschutz nur dann, wenn bewiesen wird, dass er die versicherte T?tigkeit zum Unfallzeitpunkt f?r eine private T?tigkeit unterbrochen oder beendet hatte. Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts, Link gefunden der Handakte
Mittwoch, 5. September 2007
so kommt wahrscheinlich der Bundesfinanzhof (BFH) (AZ: III R 47/05 vom 10.05.07) ins Spiel.
So auch in diesem Fall einer Frau, welche die Kosten f?r eine k?nstliche Befruchtung als au?ergew?hnliche Belastung steuerlich geltend gemacht hatte.
Zu dem Streit kam es, weil die gesetzliche Krankenversicherung nur dann die Leistungen zur Sterilit?tsbehandlung ?bernommen h?tte, wenn das Paar verheiratet gewesen w?re. Diese Beschr?nkung nach ? 27a Abs. 1 Nr. 3 des F?nften Sozialgesetzbuches (SGB V) ist, wie das Bundesverfassungsgericht im Februar 2007 entschieden hatte, verfassungsgem??.
So schreibt der Bundesfinanzhof in seiner Pressemitteilung zu dem Urteil (AZ: III R 47/05 vom 10.05.07):
Der BFH hatte bisher Aufwendungen einer nicht verheirateten, empf?ngnisunf?higen Frau f?r Sterilit?tsbehandlungen durch IVF auch dann nicht als au?ergew?hnliche Belastung ber?cksichtigt, wenn sie in einer festen Partnerschaft lebte. Davon ist der BFH jetzt abger?ckt. Zur Begr?ndung verwies er darauf, dass die Empf?ngnisunf?higkeit einer Frau unabh?ngig von ihrem Familienstand eine Krankheit sei. Die Empf?ngnisunf?higkeit werde durch die k?nstliche Befruchtung zwar nicht behoben, sondern nur umgangen. Die steuerliche Abziehbarkeit setze aber keine Heilung voraus, sondern lasse es gen?gen, wenn Aufwendungen die Krankheit ertr?glicher machten, wie dies z.B. bei Aufwendungen f?r Zahnersatz, Brillen, Prothesen oder Rollst?hle anerkannt sei. Auch die f?r verheiratete Frauen m?glicherweise intensivere Zwangslage oder Interessen des Kindeswohls, dem es am besten entspreche, wenn die Eltern miteinander verheiratet seien, rechtfertigten es nicht, den steuerlichen Abzug der Aufwendungen zu versagen. Die Aufwendungen seien zu ber?cksichtigen, soweit die Ma?nahmen zur Sterilit?tsbehandlung in ?bereinstimmung mit den Richtlinien der ?rztlichen Berufsordnungen vorgenommen w?rden.
Was ist nun die Quintessenz aus diesem Urteil?
Man sollte bei Fertilit?tsst?rungen schnellstm?glich heiraten, vor allem dann wenn man in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein durchaus interessantes Urteil gef?llt (AZ: XI R 60/04 vom 18.04.07)
Hierbei wollte ein Arzt, dessen zum Betriebsverm?gen geh?rendes Auto w?hrend einer Privatfahrt gestohlen wurde, den Schaden als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen, nachdem die Kaskoversicherung aufgrund einer Obliegenheitsverletzung nicht geleistet hatte.
Wird eine Privatfahrt unternommen, sind die Kosten des Unfalls privat veranlasst und d?rfen den Gewinn nicht mindern. Eine Privatfahrt liegt auch vor, soweit bei einer Betriebsfahrt aus privaten Gr?nden ein Umweg genommen wird. Wird das Fahrzeug gestohlen, gelten dieselben Grunds?tze wie bei einem Unfall. Ist das Fahrzeug also bei einem privaten Termin entwendet worden, darf der Buchwert des Fahrzeugs den Gewinn nicht mindern. Allerdings sieht der BFH das Abstellen des Fahrzeugs zur ?bernachtung w?hrend einer Betriebsfahrt ebenso wenig als privat veranlasst an wie das Abstellen vor der Wohnung nach R?ckkehr aus dem Betrieb.
Quelle: Pressemitteilung BFH
Dienstag, 28. August 2007
In folgendem Fall kristallisiert sich aus dem Streitthema 'Falsches Schuhwerk am Steuer, ungeheuer' allm?hlich die eine mehr oder weniger genaue Rechtssituation heraus.
Grunds?tzlich besteht kein Strafbestand, wenn ein hinten offenes Schuhwerk getragen wird. Kommt es jedoch zu einer Bel?stigung oder zu etwas Schlimmeren, treten die Bestimmungen unter ? 23 Absatz 1 STVO in Kraft, wo es hei?t, dass das Fahrzeug so zu f?hren ist, dass die Sicherheit des Stra?enverkehrs nicht beeintr?chtigt wird, so zum Beispiel mit ungeeignetem Schuhwerk.
Nach Ermessen des Oberlandesgericht Celle lag eine Gef?hrdung oder ?hnliches nicht vor (Az.: 322 Ss 46/07), jedoch. Somit entkr?ftete das Gericht am 13.03.07 eine vom Amtsgericht festgelegte Bu?geldzahlung von knapp 60?.
Der anf?nglich Verurteilte trug beim Autofahren Birkenstock, was aus Sicht der Exekutiven und nach Meinung der Amtsrichter unzul?ssig sei. Da nach deren Ansicht eine Gef?hrdung des Stra?enverkehrs vorliegt, bestraften sie den Autofahrer entsprechend. Dieser legte beim Oberlandesgericht Berufung ein, welches ihm, wie oben beschrieben Recht gab. Eine exakte Vorschrift, welche allein das Tragen ?falscher? Treter ahndet existiert nicht. Solange ?nichts passiert? kann man nicht belangt werden.
So kam der Mann zwar um seine Bestrafung, empfehlen w?rde ich es trotzdem niemanden, da es sehr schnell gehen kann, dass man jemanden behindert oder gef?hrdet. Und wenn man dann auch noch nachweislich Schlappen anhat, sieht?s erst recht nicht rosig aus.
Selbst wenn alles glatt l?uft, kann niemand garantieren, dass jedes Gericht so entscheidet, wie das Oberlandesgericht Celle.
Zumal so ein Handeln verantwortungslos ist. Wer auf leichte Schuhe nicht verzichten m?chte, sollte sich eben richtige Sandalen mit Fersenriemen anschaffen.
Mittwoch, 22. August 2007
Dass es sich bei einer Schwangerschaft nicht um eine Krankheit handelt ist wohl jedem Versicherungsvermittler bekannt.
Anscheinend sind aber bei der Bundesagentur f?r Arbeit keine Versicherungsvermittler besch?ftigt, denn ansonsten w?re es nicht zu dem Prozess vor dem Landesarbeitsgericht Hessen (Az.: L 9 AL 35/04, Urteil vom 20.8.2007) gekommen.
Eine arbeitslose Schwangere wurde nach mehreren Fehlgeburten von ihrem Arzt mit einem Besch?ftigungsverbot entsprechend Mutterschutzgesetz aufgrund der bestehenden Risikoschwangerschaft belegt.
Die Bundesagentur versagte daraufhin die Leistungen und verwies die werdende Mutter an ihre Krankenversicherung. Die gesetzliche Krankenversicherung verweigerte die Leistungen mit Hinwei? auf die fehlende Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenkasse.
So besch?ftigten sich die Gerichte mit dem Leid der werdenden Mutter und erteilten der Bundesagentur eine klare Abfuhr. Das Landesarbeitsgericht Hessen (Az.: L 9 AL 35/04, Urteil vom 20.8.2007) stellte fest, dass eine Schwangerschaft keine Krankheit sei und dass das Besch?ftigungsverbot sich gegen den Arbeitgeber, in diesem Fall gegen den Ersatzarbeitgeber Bundesagentur f?r Arbeit richte und eben nicht gegen die gesetzliche Krankenkasse.
Ende vom Lied: Die Bundesagentur f?r Arbeit muss die Leistungen f?r die Schwangere erbringen.
Donnerstag, 2. August 2007
Bereits vor einiger Zeit hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil zur Pflegeversicherung und den Pflegestufen gef?llt. Nach diesem Urteil des BFH vom 10.5.2007 (AZ.: III R 39/05) kann ein Bewohner eines Altenwohnheims die in Rechnung gestellten Pfleges?tze f?r die Pflegestufe 0 bei der Einkommenssteuer als au?ergew?hnliche Belastung abziehen, auch wenn keine Pflegestufe anerkannt wurde.
Quelle: Pressemitteilung BFH
Dienstag, 31. Juli 2007
Eine durchaus interessante Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06) gibt vor allem den Arbeitgebern zu denken. Nach diesem Urteil ist es durchaus verfassungsgem??, dass Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung stets f?r die dem Arbeitnehmer versprochenen Leistungen haftet. Dabei ist unerheblich, ob die betriebliche Altersversorgung durch Aufwendungen des Arbeitgebers oder Entgeltumwandlung finanziert wird. Dies ist auch im Betriebsrentengesetz ( ? 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) festgehalten.
Fazit: Zwar wurde die staatliche F?rderung ?ber das Jahr 2008 hinaus gew?hrt, mit diesem Urteil ?berlegen es sich aber einige Arbeitgeber, ob das Thema Betriebliche Altersversorgung im eigenen Betrieb verst?rkt beworben wird.
Montag, 2. Juli 2007
Wenn Kieferorthop?den ihre Zulassung im System der gesetzlichen Krankenversicherung zur?ckgeben, k?nnen erbrachte Leistungen gegen?ber der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr mit diesen abgerechnet werden.
So urteilte das Bundessozialgericht (AZ: B 6 KA 37/06, R B 6 KA 38/06 R, B 6 KA 39/06 R) am 27.6.2007.
(Zahn-)?rzte, die in einem mit anderen Angeh?rigen ihrer Berufsgruppe abgestimmten Verhalten auf ihre Zulassung oder Erm?chtigung verzichten, sind nicht mehr berechtigt, Versicherte der Krankenkassen im Rahmen des Sachleistungsprinzips zu versorgen. Sie d?rfen von ihnen gem?? ? 13 Abs 2 Satz 8 SGB V auch im Wege der Kostenerstattung generell nicht mehr in Anspruch genommen werden. Auch die weiteren Regelungen in ? 72a Abs 3 Satz 3 und ? 95b Abs 2 SGB V zeigen deutlich den Willen des Gesetzgebers, (Zahn-)?rzte nach einem kollektiven Zulassungsverzicht grunds?tzlich nicht mehr an der Versorgung der Versicherten mitwirken zu lassen. Dies dient der Erhaltung des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung.
Quelle: BSG
F?r alle Kunden der gesetzlichen Krankenversicherung bedeutet dies, dass sie vor Behandlungsbeginn ?berpr?fen sollten, ob die behandelnden ?rzte auch noch die Kassenzulassung haben. Ansonsten ist es gut m?glich, dass die Behandlungskosten zu Lasten des eigenen Geldbeutel gehen.
Dienstag, 26. Juni 2007
Der Paragraph 16 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wird den wenigsten Kunden etwas sagen.
Dort hei?t es so wundersch?n
Der Versicherungsnehmer hat bei der Schlie?ung des Vertrags alle ihm bekannten Umst?nde, die f?r die ?bernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumst?nde, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag ?berhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschlie?en, einen Einfluss auszu?ben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdr?cklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
Nun, was passiert, wenn der Kunde entsprechend der geforderten Anzeigepflicht bei Antragsstellung am heimischen Wohnzimmertisch alle Informationen ?ber Vorerkrankungen macht und der Versicherungsvertreter einige wichtige Punkte unter den Tisch fallen l?sst? Der Vertrag kommt zustande, der Kunde bezahlt und der Versicherungsvermittler freut sich ?ber die Provision. Allerdings nur solange, bis ein Schadensfall eintritt.
So ist es in dem vorliegenden Fall geschehen, den das Oberlandesgericht Bamberg (AZ: 1U 181/06 vom 23.4.2007) zu entscheiden hatte.
Ein Interessent schloss eine Lebensversicherung mit Berufsunf?higkeitszusatz-Versicherung (BUZ) ab. Auf die Frage nach dem Gesundheitszustand antwortete der Versicherungsnehmer wahrheitsgem??, dass er unter R?ckenbeschwerden leide. Der Versicherungsvertreter nahm diese R?ckenbeschwerden als Bagatelle und beantwortete die Frage im Antrag mit 'keine Vorerkrankung'.
F?nf Jahre nach Vertragsabschluss wurde der Kunde berufsunf?hig und wollte Leistungen aus der BUZ erhalten.
Die Versicherung lehnte dies ab mit dem Hinweis auf die Vorvertragliche Anzeigepflicht.
Dagegen klagte der Betroffene und bekam in der zweiten Instanz vor dem OLG Bamberg recht.
Ein Versicherungsunternehmen muss sich die Kenntnis des Versicherungsvertreters von einer Vorerkrankung des Versicherten auch dann zurechnen lassen muss, wenn der Versicherungsagent ihr dies verschwiegen hat.
Fazit: Wenn der Versicherungsvermittler den Antrag ausf?llt, so ?berpr?fen Sie bitte alle Angaben, die im Antrag stehen. Haben Sie keine Angst davor, etwaige Vorerkrankungen anzugeben und belegen Sie alle Angaben wenn n?tig mit Attesten und Untersuchungsberichten Ihrer ?rzte. Bestehen Sie darauf, dass alle Angaben im Antrag vermerkt sind. Ansonsten kommt das b?se Erwachen im Leistungsfall.
Dienstag, 19. Juni 2007
Wieder kommt die Deutsche Rentenversicherung zu den Schlagzeilen der besonderen Art. Nachdem die Artikelserie Pressemitteilung des Tages ja bereits von der Deutschen Rentenversicherung beherrscht wird, heute ein Urteil des Sozialgericht Dortmund (AZ: S 26 R 278/06 vom 24. Mai 2007) mit tragischem Hintergrund.
Ein im Jahr 1923 geborener Rentner begab sich 1999 auf eine Bergwanderung in den Schweizer Alpen, von der er bis heute nicht zur?ckgekehrt ist. Die Deutsche Rentenversicherung wollte die Zahlung der Altersrente mit der Begr?ndung einstellen, dass der verschollene Rentner wahrscheinlich verstorben ist. Der Abwesenheitspfleger klagte gegen die Einstellung der Rente und bekam Recht. Die Deutsche Rentenversicherung muss f?r einen wahrscheinlich Toten weiterhin die Altersrente bezahlen.
Interessant f?r die Deutsche Rentenversicherung ist das Schlupfloch, dass Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und l?nger als f?nf Jahre als verschollen gelten, eine Todeserkl?rung m?glich.
Das vollst?ndige Urteil steht hier zum Download bereit.
Montag, 11. Juni 2007
Nach der Auffassung des Landgericht M?nchen I (AZ: 25 O 19798/03) kann das Burnout Syndrom durchaus zu einer Berufsunf?higkeit f?hren. Somit ist die Berufsunf?higkeitsversicherung zur Zahlung der vereinbarten Berufsunf?higkeitsrente verpflichtet.
Ein Manager litt unter dem Burnout-Syndrom und war zuletzt nicht mehr f?hig seine beruflichen Aufgaben zu erf?llen. Er meldete diesen Schadensfall seiner Berufsunf?higkeitsversicherung, die daraufhin zuerst die Leistungen aus der Berufsunf?higkeitsversicherung verweigerte und den Klageweg beschritt.
Das Oberlandesgericht M?nchen hatte nun ein Einsehen, und machte der Berufsunf?higkeitsversicherung deutlich, dass im Sinne des erkrankten Managers entschieden werden w?rde. Erst nach dem Wink mit dem Zaunpfahl zog die Berufsunf?higkeitsversicherung die Rechtsmittel vor dem OLG M?nchen zur?ck und akzeptierte die Forderung des Versicherungsnehmers.
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