Mit der Frage über die Hintergründe eines tödlichen Sturzes hatte sich das Bundessozialgericht (AZ: B 2 U 28/06 R B vom 4. 9. 2007) in dem vorliegenden Fall zu befassen.
Ein Kran-Monteur stürzte von einer 40 Meter hohen Plattform eines Kranes. Pikanterweise wurde der Monteur zuvor wegen einer suizidalen Krise zuerst stationär behandelt und wurde befand sich anschließend ambulant psychiatrisch in Behandlung.
Diese psychiatrischen Behandlungen wegen einer suizidalen Krise nahm nun der Rententräger, eine Berufsgenossenschaft, zum Anlass den Hinterbliebenen die Hinterbliebenenrente zu verweigern.
Zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht nun entschied:
Verunglückt ein Versicherter wie hier unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, wo er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hatte, so entfällt der Versicherungsschutz nur dann, wenn bewiesen wird, dass er die versicherte Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt für eine private Tätigkeit unterbrochen oder beendet hatte.
Quelle:
Pressemitteilung des Bundessozialgerichts, Link gefunden der
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