Das Thema
Zillmerung in der
betrieblichen Altersversorgung birgt für
den Arbeitgeber nach der aktuellen Rechtssprechung enorme Haftungsrisiken.
So berichtet das Manager Magazin in
diesem Beitrag über mögliche Schadenersatzforderung von Arbeitnehmer gegen deren Arbeitgeber, die über eine Gehaltsumwandlung eine betriebliche Altersversorgung besparen.
Hintergrund dieser möglichen Schadenersatzforderung ist ein Urteil des Landesarbeitsgericht München (AZ: 4Sa1152-06 vom 15. März 2007).
Eine Beschäftigte hatte einen Teil des Bruttogehaltes in eine Versorgungskasse umgewandelt. Wenn nun der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern eine Entgeltumwandlung vereinbart, so muss er auch dafür sorgen, dass die Gehaltsteile in eine sogenannte wertgleiche Anwartschaft umgewandelt werden. Er unterliegt hier einer besonderen Fürsorgepflicht. Das bedeutet, dass der Wert der Versorgungszusage mindestens dem Wert des abgeführten Gehalts entsprechen muss. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass er bei Abschluss der bAV darauf achten muss, dass die Versicherungsgesellschaft nur ungezillmerte Tarife verwendet, ansonsten ist er zum Schadenersatz gegenüber seinen Arbeitnehmern verpflichtet.
Das vollständige Urteil des Landesarbeitsgericht München (AZ: 4Sa1152-06 vom 15. März 2007) steht
hier als PDF zum Download bereit