Der Paragraph 16 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wird den wenigsten Kunden etwas sagen.
Dort heißt es so wunderschön
Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
Nun, was passiert, wenn der Kunde entsprechend der geforderten Anzeigepflicht bei Antragsstellung am heimischen Wohnzimmertisch alle Informationen über Vorerkrankungen macht und der
Versicherungsvertreter einige wichtige Punkte unter den Tisch fallen lässt? Der Vertrag kommt zustande, der Kunde bezahlt und der Versicherungsvermittler freut sich über die Provision. Allerdings nur solange, bis ein Schadensfall eintritt.
So ist es in dem vorliegenden Fall geschehen, den das Oberlandesgericht Bamberg (AZ: 1U 181/06 vom 23.4.2007) zu entscheiden hatte.
Ein Interessent schloss eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatz-Versicherung (BUZ) ab. Auf die Frage nach dem Gesundheitszustand antwortete der Versicherungsnehmer wahrheitsgemäß, dass er unter Rückenbeschwerden leide. Der Versicherungsvertreter nahm diese Rückenbeschwerden als Bagatelle und beantwortete die Frage im Antrag mit 'keine Vorerkrankung'.
Fünf Jahre nach Vertragsabschluss wurde der Kunde berufsunfähig und wollte Leistungen aus der BUZ erhalten.
Die Versicherung lehnte dies ab mit dem Hinweis auf die Vorvertragliche Anzeigepflicht.
Dagegen klagte der Betroffene und bekam in der zweiten Instanz vor dem OLG Bamberg recht.
Ein Versicherungsunternehmen muss sich die Kenntnis des Versicherungsvertreters von einer Vorerkrankung des Versicherten auch dann zurechnen lassen muss, wenn der Versicherungsagent ihr dies verschwiegen hat.
Fazit: Wenn der Versicherungsvermittler den Antrag ausfüllt, so überprüfen Sie bitte alle Angaben, die im Antrag stehen. Haben Sie keine Angst davor, etwaige Vorerkrankungen anzugeben und belegen Sie alle Angaben wenn nötig mit Attesten und Untersuchungsberichten Ihrer Ärzte. Bestehen Sie darauf, dass alle Angaben im Antrag vermerkt sind. Ansonsten kommt das böse Erwachen im Leistungsfall.