Dienstag, 29. Mai 2007
Was passiert, wenn man auf Reisen au?erhalb der EU ist und pl?tzlich erkrankt? Wer bezahlt die Kosten?
Nun, das Bundessozialgericht (AZ: B 1 KR 18/06 R vom 24. Mai 2007) hatte sich mit genau diesem Fall besch?ftigt.
Vom Grundsatz her gilt folgendes: Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Versicherungsschutz, wenn mit dem Reiseland ein Sozialversicherungsabkommen besteht.
Das gro?e ABER kommt nun vom Bundessozialgericht (AZ: B 1 KR 18/06 R vom 24. Mai 2007).
So urteilt der 1. Senat des Bundessozialgericht, dass die gesetzliche Krankenversicherung die anfallenden Kosten nur ausnahmsweise erstattet werden. Der Versicherte muss trotz des Sozialversicherungsabkommen nicht so gestellt werden, als w?re die Behandlung in Deutschland erfolgt.
Als Konsequenz kann man allen gesetzlich Versicherten nur dringend empfehlen, eine Auslandsreisekrankenversicherung abzuschlie?en.
Montag, 21. Mai 2007
Das Thema Zillmerung in der betrieblichen Altersversorgung birgt f?r den Arbeitgeber nach der aktuellen Rechtssprechung enorme Haftungsrisiken.
So berichtet das Manager Magazin in diesem Beitrag ?ber m?gliche Schadenersatzforderung von Arbeitnehmer gegen deren Arbeitgeber, die ?ber eine Gehaltsumwandlung eine betriebliche Altersversorgung besparen.
Hintergrund dieser m?glichen Schadenersatzforderung ist ein Urteil des Landesarbeitsgericht M?nchen (AZ: 4Sa1152-06 vom 15. M?rz 2007).
Eine Besch?ftigte hatte einen Teil des Bruttogehaltes in eine Versorgungskasse umgewandelt. Wenn nun der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern eine Entgeltumwandlung vereinbart, so muss er auch daf?r sorgen, dass die Gehaltsteile in eine sogenannte wertgleiche Anwartschaft umgewandelt werden. Er unterliegt hier einer besonderen F?rsorgepflicht. Das bedeutet, dass der Wert der Versorgungszusage mindestens dem Wert des abgef?hrten Gehalts entsprechen muss. F?r Arbeitgeber bedeutet dies, dass er bei Abschluss der bAV darauf achten muss, dass die Versicherungsgesellschaft nur ungezillmerte Tarife verwendet, ansonsten ist er zum Schadenersatz gegen?ber seinen Arbeitnehmern verpflichtet.
Das vollst?ndige Urteil des Landesarbeitsgericht M?nchen (AZ: 4Sa1152-06 vom 15. M?rz 2007) steht hier als PDF zum Download bereit
Dienstag, 15. Mai 2007
Zypries will Telefonwerbung einen Riegel vorschieben, so betitelt tagesschau.de die Meldung.
Die Wellen schlagen hoch im Zusammenhang mit den so ungeliebten Cold-Calls. Deswegen will Frau Zypries nun den juristischen Dampfhammer auspacken und Verst??e gegen diese Art der Werbung sogar mit einem Bu?geld belegen.
Dann werden die Call-Center k?nftig wohl nicht mehr in Deutschland betrieben, sondern eben im Ausland. Ob ein Bu?geld Unternehmen, die mit diesen Cold-Calls dickes Geld verdienen, wirklich weh tut steht auf einem anderen Blatt.
Donnerstag, 10. Mai 2007
Nun haben wir es offiziell:
Beihilfeberechtigte haben mehr Rechte und erhalten mehr Leistungen als der klassische Versicherungskunde.
OVG: Beihilfe f?r Viagra
Ein Bundesbeamter erh?lt zu den Aufwendungen f?r Viagra eine Beihilfe, wenn dieses Medikament wegen einer krankheitsbedingten Erektionsst?rung verschrieben wurde. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und folgte damit einem Urteil des 2. Senates des Gerichts, das bereits einem Landesbeamten Beihilfe f?r die Behandlung einer krankhaften Erektionsst?rung mit Viagra zugesprochen hat.
Der Kl?ger hatte nach der operativen Entfernung der Prostata an einer Erektionsst?rung gelitten, zu deren Behebung ihm von seinem Arzt 12 Viagra Tabletten verordnet worden waren. Den Antrag, ihm Beihilfe zu den Aufwendungen in H?he von 144,52 ? zu gew?hren, lehnte die beklagte Beihilfestelle ab, da die Beihilfevorschriften die Beihilfef?higkeit von Kosten f?r die Behandlung von Erektionsst?rungen generell ausschlie?en. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die Berufung des Beamten hatte nun Erfolg.
Das Bundesbeamtengesetz gew?hre dem Beamten im Krankheitsfall einen Anspruch auf Beihilfe, die seine private Eigenvorsorge erg?nze. Zwar d?rften die Beihilfevorschriften ein?zelne Medikamente und Behandlungsmethoden von der Beihilfe ausschlie?en. Jedoch sei es unzul?ssig, f?r bestimmte Krankheiten insgesamt keine Beihilfe zu zahlen. Der Ausschluss der Behandlung einer Krankheit ? hier der Erektionsst?rungen als Folge einer Krebsoperation der Prostata ? von der Beihilfef?higkeit sei nicht deshalb gerecht?fertigt, weil Viagra in F?llen, in denen keine Krankheit vorliege, zur Verbesserung der sexu?ellen Potenz benutzt werde (?Lifestyle-Mittel?). Einem etwaigen Missbrauch oder unzumut?baren finanziellen Belastungen der Beihilfekasse k?nne beispielsweise durch einen Eigen?behalt des Beamten, die Festsetzung eines H?chstbetrages oder eine mengenm??ige Begrenzung des anzuerkennenden Medikaments entgegengewirkt werden.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. April 2007, Aktenzeichen: 10 A 11598/06.OVG
Ob der Normalb?rger auch das Viagra von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt bekommt? Ich wage es zu bezweifeln.
Mittwoch, 2. Mai 2007
Der 4. Senat des Bayerischen Landessozialgerichtes hat mit dem Urteil L 4 KR 3/04 vom 14.12.2006 neue Wege beschritten:
So sind von nun an die Ehegatten, welche in der Familien-GmbH als Gesch?ftsf?hrer besch?ftigt sind, versicherungspflichtig in der Sozialversicherung.
Interessant ist vor allem, dass das Bayerische Landessozialgericht sich auf das Urteil des Bundessozialgerichtes bezieht, und damit das sehr umstrittene Urteil zur Versicherungspflicht der Ein-Mann-Gesellschafter Gesch?ftsf?hrer so richtig sch?n hoff?hig macht.
Spitze Zungen k?nnen nun behaupten, dass der Sozialstaat die letzten Schlupfl?cher schlie?t um die Sozialkassen mit m?glichst viel Geld zu f?llen.
Das vollst?ndige Urteil k?nnen Sie hier finden.
Noch Fragen zur Versicherungspflicht? Wir helfen Ihnen gerne.
Dienstag, 24. April 2007
Gerade eben wird im Lawblog ganz heftig ?ber die Telefonanrufe und Marketing-'Terroristen' abgel?stert.
Als Versicherungsmensch kenn ich es ja, das Ansehen in der Bev?lkerung ist etwa auf dem Niveau eines Drogendealers.
Wenn man einen Interessenten anruft, der eine Anfrage gestellt hat, um sich selbst ?ber eine private Krankenversicherung zu informieren ist man praktisch schuldig und wird vor den deutschen Gerichten auch deswegen abgestraft.
Das Problem dabei ist nur, dass der durchschnittlich informierte User mit der Produktpalette in der PKV vollkommen ?berfordert ist. Der 'normale' User ist einfach heillos verloren, wenn er alleine vor dem Wust der Regularien und Bedingungswerken, die f?r die private Krankenversicherung gelten, steht.
Andreas Kunze vom Finblog ist der Meinung, dass dieser Erstkontakt auch wegen Versicherungen einfach per Brief geschehen sollte. Und wie soll man die notwendigen Fragen f?r eine vern?nftige Beratung z.B. zum Thema private Krankenversicherung stellen? Im Ernstfall steht der Interessent wieder alleine im Tarif- und Bedingundschungel.
Nochmals: Jeder Interessent, der aktiv z.B. im Netz auf die Suche nach Finanzprodukten geht, hat die M?glichkeit, bei einer Anfrage z.B. ausdr?cklich seinen Wunsch zu ?u?ern, dass Anrufe zu unterbleiben haben.
Und dieser Wunsch sollte dann bitte auch respektiert werden. Nervige Werbeanrufe ? l? 'Sie haben ein Auto gewonnen' um die Kapitalanlage zur verkaufen sind wirklich unterste Schublade und die Verbraucher haben ein Recht darauf, dass genau diese Anrufe zu unterbleiben haben.
Donnerstag, 19. April 2007
Grade bin ich bei Dr. Bahrs Blog ?ber ein Urteil des LG Berlin gestolpert.
Es geht dabei zwar nicht direkt um Versicherungsvermittler und die Telefonanrufe bei deren Interessenten und Kunden, aber dennoch sind die diversen Urteile durchaus interessant f?r das Versicherungsgewerbe.
Manchmal frage ich mich, wie bei der Rechtsprechung Makler und Versicherungsvermittler noch arbeiten sollen.
Theoretisch darf man ja noch nicht mal mehr Kunden anrufen, um ?ber Neuerungen und Ver?nderungen in den Tarifwerken berichten. Da ist es nicht verwunderlich, dass heute immer noch Versicherungen bei den Kunden schlummern, die irgendwann vor 40 Jahren abgeschlossen wurden und seitdem in keinster Weise an die aktuellen Bed?rfnisse angepasst wurden.
Donnerstag, 5. April 2007
Zahnschmerzen k?nnen einem durchaus den letzten Nerv rauben.
So ging es einer Dame aus K?ln, die sich mit rasenden Zahnschmerzen in Behandlung bei dem Zahnarzt ihres Vertrauens begab. Dieser behandelte die zwei schmerzenden Z?hne der Dame allerdings so erfolgreich, dass der Patientin die Schmerzen erhalten blieben.
Trotz wiederholter Besuche bei dem Arzt, der sich angeblich auch zu so wunderbaren Formulierungen hinrei?en lies wie die Patientin solle sich nicht so anstellen blieben die Schmerzen erhalten. Eine weitere eingehende Untersuchung seiner Arbeit, also sprich R?ngtenaufnahmen der schmerzenden Z?hne unterlies der Arzt.
Daraufhin begab sich die Patientin zu einem weiteren Zahnarzt, der die entz?ndeten Z?hne ziehen mu?te und die entstandenen L?cken mit Implantaten versorgte.
Die Kosten f?r die Behandlung und auch weitere zuk?nftig noch anfallende Behandlungskosten wollte die Patientin sich von ihrem ersten Zahnarzt erstatten lassen.
Zurecht, wie das Oberlandesgericht K?ln (AZ: 5 U 148/04) nun entschied. Das OLG K?ln sprach der Patientin die Behandlungskosten in H?he von 5500 Euro und ein Schmerzensgeld von 1500 Euro zu.
Hier die Pressemitteilung des OLG K?ln zum Urteil 5 U 148/04.
Dienstag, 27. März 2007
In dem Artikel hatten ich die Leser ja bereits darauf hingewiesen, m?glichst das Kleingedruckte im Versicherungsvertrag, sprich die AVB vor allem im Rahmen der PKV, genau zu studieren.
Klar die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind in reinstem 'Versicherungs-Deutsch' geschrieben, aber wenn man ein Auto kauft setzt man sich ja auch hin und ?berlegt sich welche Sonderausstattung und Leistungsmerkmale der Wagen haben soll.
Aber lassen wir das Predigen, gehen wir auf den aktuellen Fall, der vor dem OLG Koblenz (AZ: 10 U 1615/05 , Urteil vom 27.10.2006) entschieden wurde.
Interessant ist dieser Fall vor allem deswegen, weil hier ein Urteil im Sinne des Verbrauchers gef?llt wurde.
Kurz und gut, das OLG Koblenz sieht den Versicherungsvertreter in der Pflicht, dem potentiellen Neukunden den Leistungsumfang der angebotenen Versicherung vollst?ndig zu erkl?ren.
W?nscht der Kunde gegen?ber dem Versicherungsvertreter, der ihn abzuwerben versucht, einen Versicherungsschutz wie bisher bei seinem alten Versicherer und ermittelt der Vertreter diesen Umfang nicht hinreichend mit der Folge, dass der Kunde bei dem neuen Versicherer einen weniger weitreichenden Versicherungsschutz erh?lt, so haftet der Versicherer aus c.i.c. (Haftung aus Vorvertragsverh?ltnis, Anm. der Redaktion) auf Schadensersatz, wenn ein Ereignis eintritt, das nach dem alten Vertrag versichert gewesen w?re, nach dem neuen aber nicht versichert ist. Der Versicherer muss in diesem Fall unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes grunds?tzlich Deckung gew?hren.
Vorbei sind die Zeiten der Sp?che wie 'Das k?nnen Sie bei uns aber bei gleichen Leistungen auch billiger haben. Und meine Betreuung ist sowieso besser'
Ein dickes Lob f?r dieses Urteil an den 10. Zivilsenat des OLG Koblenz.
Achja, wer sich das 'Juristendeutsch' wirklich antun will, hier steht das Urteil als Download zur Verf?gung.
Donnerstag, 22. März 2007
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 C 26.06 ? Urteil vom 21. M?rz 2007) hat ein interessantes Urteil f?r alle Privatversicherten gef?llt.
[...] Das klagende Versicherungsunternehmen bietet Krankenversicherungsvertr?ge an. In einem bestimmten Tarif versichert es seit l?ngerem u.a. Aufwendungen f?r Zahnbehandlung, Zahnersatz, Zahn- und Kieferregulierung, jeweils ohne Begrenzung der Erstattungsf?higkeit. Au?erdem bietet es einen neuen Tarif an, der eine sog. Zahnstaffel enth?lt. Diese bedeutet, dass in den ersten 48 Monaten die Erstattung von Aufwendungen f?r Zahnersatz, Implantate, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Behandlungen sowie Kieferorthop?die auf einen bestimmten ? gestaffelten ? Rechnungsbetrag beschr?nkt ist. Diese Beschr?nkung gilt nicht f?r zahn?rztliche Heilbehandlungen aufgrund von Unf?llen, schweren nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems oder schwerer Allgemeinerkrankung. Die Zahnstaffel betrifft nicht konservierende Zahnbehandlung und prophylaktische Leistungen. Der Versicherungsbeitrag f?r den neuen Tarif ist geringer als der f?r den alten Tarif.
Die Bundesanstalt f?r Finanzdienstleistungsaufsicht hatte gegen?ber dem Versicherungsunternehmen angeordnet, dass im Rahmen von Tarifwechseln die Vorversicherungszeit in dem bisherigen Tarif bei der Einstufung in die Zahnstaffel anzurechnen sei.
Wie bereits das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat das Bundesverwaltungsgericht die Anordnung f?r rechtm??ig angesehen. Die Bundesanstalt war zu der Anordnung auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes befugt. Das Versicherungsunternehmen hat die versicherungsvertragsrechtliche Bestimmung des ? 178f Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht gen?gend ber?cksichtigt. Nach dieser Vorschrift, die f?r den Versicherer zwingendes Recht darstellt, kann der Versicherungsnehmer bei bestehendem Versicherungsverh?ltnis vom Versicherer verlangen, dass dieser Antr?ge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsr?ckstellung annimmt. Damit soll insbesondere ?lteren Versicherungsnehmern erm?glicht werden, aus einem wegen der Altersstruktur mit hohen Pr?mien belastenden Tarif in einen attraktiveren Tarif zu wechseln, ohne bereits erworbene Rechte zu verlieren, zu denen auch der Ablauf von Wartezeiten geh?rt.
Die sog. Zahnstaffel hat das Bundesverwaltungsgericht wie eine Wartezeit behandelt. Denn (nur) w?hrend der Dauer der Leistungsbegrenzungen auf einen H?chstbetrag werden dar?ber hinausgehende Leistungen nicht erbracht. Die Begrenzungen wirken insoweit wie eine Wartezeit. Infolgedessen m?ssen die unter der Geltung des alten Tarifs zur?ckgelegten Versicherungszeiten gem?? ? 178f Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes auf die Wartezeit nach dem neuen Tarif angerechnet werden.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts
Somit haben alle in der PKV mitversicherten Familienangeh?rigen bei einem Tarifwechsel laut dem Bundesverwaltungsgericht eigene Anspr?che.
Montag, 5. März 2007
Das Landgericht Bielefeld hat ein interessantes Urteil (AZ: 25 O 105/06 vom 14.02.2007) zur vorvertraglichen Anzeigepflicht gef?llt.
2004 schloss der Versicherungsnehmer eine private Krankenversicherung bei seiner eigenen Krankenversicherung, bei der er selbst seit 1999 versichert war, f?r seine Frau und die beiden gemeinsamen Kinder ab.
Im Antrag wurde die Frage nach dem Gesundheitszustand w?rtlich "3. Bestehen Krankheiten, Behinderungen, Beschwerden oder Folgen von Krankheiten bzw. Verletzungen? Besteht eine Schwangerschaft? [...]
7. Haben in den letzten 5 Jahren ambulante Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen durch ?rzte, Heilpraktiker oder sonstige Therapeuten stattgefunden, oder bestanden Krankheiten, Behinderungen oder Beschwerden, die nicht behandelt worden sind?" mit Nein beantwortet.
Zu den Vorerkrankungen wurde die Schwangerschaft der Ehefrau des Kl?gers und die Geburt per Kaiserschnitt sowie eine Nasenkorrektur vermerkt.
Sp?terhin stellte sich heraus, dass die Ehefrau des Kl?gers zumindest im Oktober 1999 die ?rztin Dr. G aufgesucht hatte und dass eine Thalass?mia Minor bestand.
Es kam, wie es kommen musste: Die private Krankenversicherung trat von dem Vertrag zur?ck, und bot eine Weiterf?hrung des Vertrages nur unter erschwerten Bedingungen, sprich einem erheblichen Risikozuschlag an.
Dagegen klagte der Versicherungskunde, und zwar laut dem Landgericht Bielefeld zurecht.
1.) Der vom Kl?ger bei der Beklagten unterhaltene Krankenversicherungsvertrag besteht fort, da der R?cktritt der Beklagten vom 26.07.2004 unwirksam ist. Zwar erfolgte die R?cktrittserkl?rung fristgerecht im Sinne des ? 20 Abs. 1 VVG. Es fehlt jedoch an einem R?cktrittsgrund.
Ein R?cktrittsgrund folgt insbesondere auch nicht daraus, dass, was unstreitig ist, der Kl?ger und seine Ehefrau, deren Kenntnis gem?? ? 178a Abs. 3 VVG ebenfalls ma?geblich ist, objektiv unrichtige Antworten auf die Gesundheitsfragen der Beklagten gemacht haben. Die Angaben im Antrag des Kl?gers waren zumindest insoweit objektiv unrichtig, als bei der Frage nach ?rztlichen Behandlungen die Behandlungen der Ehefrau bei der ?rztin Dr. G. nicht angegeben wurden. Auch wurde weder der Eisenmangel ? der zumindest w?hrend der Schwangerschaft bestand ? noch die Thallassaemia minor angegeben.
Ein Recht zum R?cktritt setzt aber zudem voraus, dass es sich bei den pflichtwidrig nicht angegebenen Umst?nden um solche handelt, die f?r die ?bernahme der Gefahr durch die Versicherung erheblich sind. Dies sind solche Umst?nde, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag ?berhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschlie?en, Einfluss auszu?ben (Langheid in: R?mer/Langheid, VVG, 2. Aufl., 2003, ?? 16, 17 Rn. 14 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
a) Im Hinblick auf den von der Beklagten f?r den R?cktritt zum Anlass genommene Thalassaemia minor spricht bereits gegen eine Erheblichkeit dieses Umstandes, dass es sich um eine durch einen Gendefekt hervorgerufene Ver?nderung der roten Blutk?rperchen handelt. Genetische Defekte werden indes derzeit nicht in die Kalkulation von Krankenversicherungen einbezogen (Pr?lls in: Pr?lls/Martin, VVG, 27. Aufl., 2006, ?? 16, 17, Rn. 8a). Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., dem auch die Beklagte angeh?rt, hat vielmehr eine freiwillige Selbstverpflichtungserkl?rung der Mitgliedsunternehmen geschlossen, in der diese sich u.a. verpflichten, zumindest bis 2011 weder Gentests zur Voraussetzung eines Vertragsabschlusses zu machen, noch von ihren Kunden zu verlangen, freiwillige Gentests vorzulegen. Insoweit wird ausdr?cklich auf die im VVG verankerte Anzeigepflicht verzichtet. Auch dennoch vorgelegte Befunde d?rfen danach nicht verwertet werden. Dies gilt damit auch f?r die Thalassaemia minor. [...]
Quelle: Urteil des Landgericht Bielefeld, 25 O 105/06 vom 14.02.2007
Donnerstag, 15. Februar 2007
Ein interessantes Urteil des BGH (IV ZR 150/05 - Urteil vom 14. Februar 2007) zu der Frage 'Bezugsberechtigung des geschiedenen Ehegatten aus der privaten Rentenversicherung' wurde gestern ver?ffentlicht.
Eine Frau hatte 1979 eine private Rentenversicherung mit Beitragsr?ckgew?hr bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Bei Vertragsabschluss der privaten Rente war sie in erster Ehe mit einem anderen Mann verheiratet. Das Bezugsrecht der Beitragsr?ckgew?hr aus der privaten Rentenversicherung lautete auf 'Ehegatte der versicherten Person'. Nach der Scheidung 1985 von dem ersten Ehemann heiratete die Frau 1993 ihren zweiten Mann, den sp?teren Kl?ger.
1994 verstarb die Frau, und die Rentenversicherung zahlte entsprechend der vereinbarten Beitragsr?ckgew?hr an den Mann der ersten Ehe die Versicherungsleistung in H?he von 6.255,02 Euro aus.
Dagegen klagte der Mann aus zweiter Ehe.
[...] Die Benennung eines Bezugsberechtigten erfolgt durch einseitige empfangsbed?rftige Willenserkl?rung gegen?ber dem Versicherer. Gleiches gilt f?r die Erkl?rung einer etwaigen Aufhebung oder ?nderung der Bezugsberechtigung. Der Inhalt der Erkl?rung ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei auf das Verst?ndnis des Versicherers im Zeitpunkt ihrer Abgabe abzustellen ist. Die Auslegung f?hrt hier zu dem Ergebnis, dass der zum Zeitpunkt der Erkl?rung 1979 in bestehender Ehe lebende Partner des Versicherungsnehmers, also derjenige aus der ersten, geschiedenen Ehe, beg?nstigt wurde. Diese Erkl?rung wird bei einer etwaigen Scheidung der Ehe nicht "automatisch" unwirksam. F?r eine wirksame ?nderung der urspr?nglichen Bezugsberechtigung zugunsten des Kl?gers als neuer Ehemann w?re eine entsprechende Erkl?rung gegen?ber dem Versicherer erforderlich gewesen, die aber nicht erfolgt ist. [...]
Aus der Pressemitteilung zu dem Urteil des BGH vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden ? Entscheidung vom 26.4.2005 - 2 O 251/03
OLG Frankfurt am Main ? Entscheidung vom 1.6.2006 - 3 U 176/04
Vollst?ndiges Urteil des BGH als PDF (Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05) (lag zum Zeitpunkt der Ver?ffentlichung noch nicht vor)
Donnerstag, 8. Februar 2007
Der BGH hat gestern ein sehr interessantes Urteil (7. Februar 2007 - IV ZR 244/03) zur Berufsunf?higkeitsversicherung gef?llt.
In dem Fall hatte der Versicherungsnehmer die Leistungen mehrerer Berufsunf?higkeits-Zusatzversicherungen angefordert, nachdem er aufgrund eines Bandscheienvorfalls den erlernten Beruf des Fischwirts Kleine Hochsee- und K?stenfischerei nicht mehr aus?ben konnte. der Versicherungsnehmer wurde 1995 zu 100 % berufsunf?hig.
Daraufhin absolvierte der Versicherungsnehmer von 1997 bis 1999 eine weitere Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann und arbeitete fortan in dem neu erlernten Beruf als Fischverk?ufer im elterlichen Betrieb.
Die Versicherungsgesellschaft betrachtete die weitere Ausbildung als Grund, die vereinbarte Berufsunf?higkeits-Rente zu verweigern, stellte diese Entscheidung, ob eine bedingungsgem??e Berufsunf?higkeit vorliegt, bis zum Ende der Ausbildung zur?ck.
Die versicherte Berufsunf?higkeits-Rente wurde f?r die Dauer der Berufsausbildung aus Kulanzgr?nden erbracht und sollte nach Ende der Ausbildung 'anhand der dann vorliegenden gesundheitlichen Verh?ltnisse und auch unter Ber?cksichtigung zwischenzeitlich neu erworbener beruflicher F?higkeiten abschlie?end ?berpr?ft werden. Dies wurde in einer von der Versicherungsgesellschaft entworfenen Vereinbarung festgelegt und 1997 vom Versicherungsnehmer unterzeichnet.
Nach Ende der Ausbildung begann nun die gerichtliche Auseinandersetzung.
Aufgrund der 1997 unterschriebenen Vereinbarung stellte die Berufsunf?higkeitsversicherung die Leistungen ab 1. Januar 2000 ein, mit dem Hinweis auf die Vereinbarung und die durch die abgeschlossene Ausbildung neu erworbene berufliche Qualifikation.
Verst?ndlicherweise h?lt der Versicherungsnehmer der Berufsunf?higkeitsversicherung die Vereinbarung f?r unwirksam und klagt gegen die Berufsunf?higkeitsversicherung.
Das angerufene Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Auf die Berufung der Versicherungsgesellschaft wies das Oberlandesgericht die Klage ab.
Der BGH (Urteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 244/03) verurteilte nun die Berufsunf?higkeitsversicherung:
[...] dem Kl?ger ab dem 1. Januar 2000 die j?hrliche Rente von knapp 16.000 ? weiter zu zahlen und ihn im Wesentlichen von der Beitragszahlung freizustellen. Der Beklagten ist es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Vereinbarung zu berufen. Sie hatte damit den Versuch unternommen, unter Ausnutzung ihrer ?berlegenen Sach- und Rechtskenntnisse die vertragliche Rechtsposition des Kl?gers in schwerwiegender Weise zu verschlechtern. Nach den Versicherungsbedingungen konnte der in seinem bisherigen Beruf als Krabbenfischer berufsunf?hig gewordene Kl?ger zwar auf einen nach Qualifikation und Lebensstellung gleichwertigen Beruf verwiesen werden. Eine Qualifikation f?r einen solchen anderen Beruf hatte er aber nicht. Die Beklagte hatte auch nicht das Recht, ihn sp?ter auf neu erworbene berufliche F?higkeiten zu verweisen. Sie h?tte deshalb ihre Pflicht zur Zahlung der Rente und der Beitragsfreiheit unbefristet anerkennen m?ssen und h?tte davon nur bei einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes des Kl?gers freikommen k?nnen. Statt dessen hat sie sich gegen das Versprechen befristeter Kulanzleistungen eine nach dem Versicherungsvertrag ausgeschlossene, zur Leistungseinstellung f?hrende Verweisungsm?glichkeit verschaffen wollen, ohne dem Kl?ger die mit der Vereinbarung verbundene gravierende Einschr?nkung seiner Rechtsposition zu offenbaren. Ein Versicherer, der sich auf eine solche Vereinbarung beruft, handelt rechtsmissbr?uchlich.
Das Urteil des BGH vom 7. Februar 2007 - IV ZR 244/03 gibt es hier zum Download als PDF. (lag zum Zeitpunkt der Ver?ffentlichung noch nicht vor)
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - Urteil vom 2. Oktober 2003 16 U 29/03
LG Kiel - Urteil vom 17. Januar 2003 4 O 335/00
Samstag, 27. Januar 2007
Manchmal ist es wirklich verwunderlich, womit sich Unternehmen besch?ftigen k?nnen.
Die einen ?berziehen Google Adwords Werbende wegen Begriffen wie ' PKV Online Vergleich' oder ' PKV Online Beratung' mit einer Klageflut, ohne dass dabei die Begriffe 'Online', 'Vergleich' oder 'Online Beratung' an sich h?chstrichterlich gekl?rt sind.
Versicherungsgesellschaften untersagen Maklern, dass sie sich selbst eine Arbeitserleichterung und Ratings anhand von Leistungsaussagen zu generieren und diese, der Gesellschaft unangenehmen Ratings, zu bewerben.
Wiederum andere streiten sich darum, wer nun der Marktf?hrer f?r Versicherungs-Vergleichssoftware ist.
So erlie? das Landgericht Frankfurt eine einstweilige Verf?gung gegen ein Maklerpool, der auch Online-Vergleichsrechner f?r diverse Versicherungs-Sparten bereitstellt. In dieser einstweiligen Verf?gung wird es dem Anbieter der Online-Vergleichsrechner untersagt, sich selbst als Marktf?hrer im Gesch?ftsverkehr zu pr?sentieren, wobei die Kl?gerin, ein renommiertes Software-Haus im Bereich der Vergleichsrechner den Online-Bereich anscheinend aus gesch?ftspolitischen und urheberrechtlichen Gr?nden nicht abdecken m?chte.
Ein Wort an die streitenden Parteien:
Ein kurzes Telefonat h?tte mehr bewirkt als der juristische Dampfhammer und h?tte sicherlich auch manche Synergieeffekte zu Tage gef?rdert.
Und noch ein weiteres Wort an den beklagten Maklerpool:
Es missf?llt mir, dass Kooperationspartner per e-Mail angeschrieben werden. Vor allem wenn in diesen Mails eine abwertende Stimmung gegen den Kontrahenten und Konkurenten gemacht wird.
Mittwoch, 3. Januar 2007
Die Alterungsr?ckstellungen in der privaten Krankenversicherung hat zum wiederholten Male den Bundesgerichtshof (BGH) besch?ftigt.
Bereits im Jahr 1999 urteilte der BGH (Urt. v. 21.04.1999, IV ZR 192/98), dass ein Versicherter keinen Anspruch auf Auszahlung der Alterrungsr?ckstellungen gegen?ber seiner privaten Krankenversicherung hat, wenn er von seiner bisherigen PKV zu einer anderen PKV wechselt.
Der Vermittler oder Versicherungsmakler muss allerdings den Versicherungsnehmer darauf hinweisen, dass er die bisher angesparten Alterungsr?ckstellungen verliert. Wenn er diesen Hinweis nicht gibt, so ist der Versicherungsmakler oder Vermittler zu Schadenersatz verpflichtet.
Nun urteilte der BGH (Urt. v. 11.05.2006, III ZR 228/05) ?ber die H?he des Schadenersatzes, wenn der Versicherungsmakler oder Vermittler der Aufkl?rungspflicht nicht nachkommt.
[...] Der Verlust der Alterungsr?ckstellung beim Wechsel des privaten Krankenversicherers ist f?r sich allein kein vom Versicherungsmakler in F?llen fehlerhafter Beratung zu ersetzender Schaden. Der Versicherungsnehmer und Maklerkunde ist vielmehr darauf verwiesen, eine etwaige Pr?miendifferenz als konkreten Verm?gensschaden geltend zu machen. [...]
Das vollst?ndige Urteil steht hier als PDF bereit.
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