Wieder kommt die
Deutsche Rentenversicherung zu den Schlagzeilen der besonderen Art. Nachdem die Artikelserie
Pressemitteilung des Tages ja bereits von der Deutschen Rentenversicherung beherrscht wird, heute ein Urteil des Sozialgericht Dortmund (AZ: S 26 R 278/06 vom 24. Mai 2007) mit tragischem Hintergrund.
Ein im Jahr 1923 geborener Rentner begab sich 1999 auf eine Bergwanderung in den Schweizer Alpen, von der er bis heute nicht zurückgekehrt ist. Die Deutsche Rentenversicherung wollte die Zahlung der Altersrente mit der Begründung einstellen, dass der verschollene Rentner wahrscheinlich verstorben ist. Der
Abwesenheitspfleger klagte gegen die Einstellung der Rente und bekam Recht. Die Deutsche Rentenversicherung muss für einen wahrscheinlich Toten weiterhin die Altersrente bezahlen.
Interessant für die Deutsche Rentenversicherung ist das Schlupfloch, dass Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und länger als fünf Jahre als verschollen gelten, eine Todeserklärung möglich.
Das vollständige
Urteil steht hier zum Download bereit.